Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 1'058.35 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt K.________ die Differenz von zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 255.05, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für das oberinstanzliche Verfahren wird die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, gestützt auf die von ihm in der oberinstanzlichen Verhandlung eingereichten Honorarnote vom 20. September