135 Abs. 4 StPO). Die vor der Vorinstanz zugunsten der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Strafund Zivilklägerin, Rechtsanwältin Dr. D.________, für die Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren – unter Berücksichtigung der als angemessen erachteten Kürzungen hinsichtlich des Reisezuschlags sowie des vollen Honorars – verfügte amtliche Entschädigung von CHF 10'605.05 (inkl. Auslagen und MWST) erweist sich als angemessen. Die Rückzahlungspflicht und die Pflicht zum Tragen der Differenz zwischen dem amtlichen und vollen Honorar von CHF 4'052.70 obliegt dem Beschuldigten (Art. 426 Abs. 4 StPO). 28.3 In oberer Instanz