_ gestützt auf die Honorarnote vom 20. April 2021 (pag. 855 ff.) von CHF 11'736.80 (inkl. Auslagen und MWST) für die vormalige amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren ist nicht zu beanstanden. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt K.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren bereits eine Entschädigung von CHF 11'736.80 ausbezahlt wurde (Abrechnung unentgeltliche Rechtspflege;