In Rechtsmittelverfahren beträgt es 10 bis 50% des erstinstanzlichen Honorars (Art. 17 Abs. 1 Bst. f PKV). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte beträgt im Kanton Bern CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). 28.2 In erster Instanz Die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung von Rechtsanwalt K.________ gestützt auf die Honorarnote vom 20. April 2021 (pag.