Das Urteil der Vorinstanz hat Bestand und der Beschuldigte hat die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, deren Höhe von CHF 15'150.35 (exkl. amtliche Entschädigung und Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin) nicht zu beanstanden ist, zu tragen. 27.2 In oberer Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend werden die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 3'200.00 festgelegt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. a Verfahrenskostendekret [VKD;