27. Verfahrenskosten 27.1 In erster Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Das Urteil der Vorinstanz hat Bestand und der Beschuldigte hat die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, deren Höhe von CHF 15'150.35 (exkl. amtliche Entschädigung und Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin) nicht zu beanstanden ist, zu tragen.