Diese Ausführungen bedürfen keiner Ergänzungen. Eine Erhöhung der Genugtuung ist aufgrund der Nichtanfechtung des Entscheids der Vorinstanz durch Rechtsanwältin Dr. D.________ ausgeschlossen. Der Beschuldigte ist in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils zu verurteilen, der Straf- und Zivilklägerin CHF 2'000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 27. März 2019 als Genugtuung zu bezahlen. Für die Beurteilung der Genugtuungsforderung werden erst- und oberinstanzlich keine Verfahrenskosten ausgeschieden. VII. Kosten und Entschädigung