Genugtuung als Folge von Tötung oder Sexualdelikten], § 7 Ziff. 1.9) erachtet das Gericht insgesamt eine Genugtuung in der Höhe von 39 CHF 2'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 27.03.2019 als angemessen. Soweit weitergehend wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.