Die Handlungen des Beschuldigten sind gegenüber dem Referenzsachverhalt aber sowohl mit Blick auf die Dauer wie auch die Intensität als weit weniger gravierend zu werten. So liess er insbesondere nach der Gegenwehr der Privatklägerin von dieser ab und setzte nicht erneut zu einem Versuch an. Unter diesen Umständen wie auch mit Blick auf die von Hütte/Landolt erstellte Übersicht zur Basisgenugtuung (vgl. Hütte/Landolt, Genugtuungsrecht, Grundlagen zur Bestimmung der Genugtuung, 1. Aufl., Dike Verlag AG, Zürich/St. Gallen 2013, Band 1 [Genugtuung als Folge von Tötung oder Sexualdelikten], § 7 Ziff.