Dies alles geschah während mehreren Phasen, wobei sich das Opfer immer wieder loslösen konnte, der Beschuldigte es aber immer wieder erneut anging (vgl. E. 9.3 des erwähnten Urteils). Das Obergericht des Kantons Bern erachtete die vorinstanzlich zugesprochene Genugtuung von CHF 3'000.00 als angemessen (vgl. E. 15 des erwähnten Urteils). Dieser Referenzsachverhalt ist damit durchaus mit dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt vergleichbar. Die Handlungen des Beschuldigten sind gegenüber dem Referenzsachverhalt aber sowohl mit Blick auf die Dauer wie auch die Intensität als weit weniger gravierend zu werten.