Für die Bemessung der Genugtuung zieht das Gericht insbesondere das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 2016 377 vom 06.09.2017 bei. Der dort Beschuldigte versuchte dem Opfer seinen erigierten Penis in den Mund zu stossen und damit den Oralverkehr zu veranlassen, währenddessen er es mit den Beinen fixierte. Weiter führte der Beschuldigte seinen erigierten Penis in die Hand des Opfers und führte Reibbewegungen aus. Dies alles geschah während mehreren Phasen, wobei sich das Opfer immer wieder loslösen konnte, der Beschuldigte es aber immer wieder erneut anging (vgl. E. 9.3 des erwähnten Urteils).