Immerhin musste die Privatklägerin den Beschuldigten mit voller Kraft wegstossen – mithin ebenfalls physische Gewalt anwenden – damit er von ihr abliess. Dennoch hat die Situation nur kurz gedauert und der Beschuldigte auf Weiterführung des Drängens verzichtet und von der Privatklägerin abgelassen – dies obschon er ihr offensichtlich körperlich überlegen ist. Ob die Privatklägerin längerfristig unter dem Übergriff des Beschuldigten leiden wird, kann zum jetzigen Zeitpunkt kaum beurteilt werden. Die Privatklägerin ist sicherlich beeinträchtigt durch den Vorfall, jedoch wohl nicht derart wie in der Zivilklage geltend gemacht.