472 f.): Der Beschuldigte hat widerrechtlich und schuldhaft in die physische und psychische Integrität der Privatklägerin eingegriffen, sie dadurch in ihren Persönlichkeitsrechten massiv verletzt und ihr seelische Unbill zugefügt. Auch wenn der Vorfall im Badezimmer nicht lange andauerte, so setzte er sich dennoch über ihren Willen hinweg und wendete zudem eine gewisse Gewalt an. Immerhin musste die Privatklägerin den Beschuldigten mit voller Kraft wegstossen – mithin ebenfalls physische Gewalt anwenden – damit er von ihr abliess.