26. Genugtuung Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Genugtuung sind ebenfalls zutreffend; auch darauf kann integral verwiesen werden (S. 44 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 471 f.). Die Vorinstanz führte zur Genugtuung aus (S. 45 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 472 f.): Der Beschuldigte hat widerrechtlich und schuldhaft in die physische und psychische Integrität der Privatklägerin eingegriffen, sie dadurch in ihren Persönlichkeitsrechten massiv verletzt und ihr seelische Unbill zugefügt.