38 stantiierung in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 Bst. b ZPO [recte: StPO] auf den Zivilweg (S. 44 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 471). Die Straf- und Zivilklägerin focht dieses Urteil nicht an (pag. 498) und die Verteidigung verlangte oberinstanzlich, die Schadensersatzforderung der Straf- und Zivilklägerin sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen (pag. 625). Die Schadenersatzforderung wird mit Verweis auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz daher auf den Zivilweg verwiesen.