25. Schadenersatz Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum Schadenersatz sind korrekt; darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (S. 44 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 471). Die Vorinstanz verwies die Schadenersatzklage der Straf- und Zivilklägerin von CHF 839.00, eventualiter CHF 360.00, nebst Zins zu 5% seit dem 27. März 2019 (pag. 411) für das am 27. März 2019 kaputt gegangene Mobiltelefon mangels Sub-