In Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO sind dem Beschuldigten daher – trotz teilweiser Einstellung – die auf CHF 400.00 bestimmten Kosten für das erstinstanzliche Widerrufsverfahren vollumfänglich aufzuerlegen. In oberer Instanz werden für das Widerrufsverfahren CHF 300.00 ausgeschieden. Zwar erwirkt der Beschuldigte teilweise einen für ihn günstigeren Entscheid, jedoch wurde die Voraussetzung für das Obsiegen – die Einstellung des Widerrufsverfahrens aufgrund Zeitablaufs – erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen (Art. 428 Abs. 2 Bst. a StPO). VI. Zivilpunkt