Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Ziff. 15. hiervor) ist keine Gesamtstrafe zu bilden, sondern der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee vom 8. Februar 2018 gewährte bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 110.00 zu widerrufen und die Strafe zu vollziehen. Durch seine erneute Delinquenz hat der Beschuldigte die Einleitung der Widerrufsverfahren rechtswidrig und schuldhaft verursacht. In Anwendung von Art.