Ebenfalls fällt negativ ins Gewicht, dass betreffend den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmental- Oberaargau vom 10. August 2016 gewährten, bedingten Vollzug nicht weniger als drei Widerrufsverfahren durchgeführt werden mussten (pag. 560 f.). Dem Beschuldigten ist eine schlechte Prognose zu stellen und der Widerruf der seinerzeit bedingt gesprochenen Geldstrafe ist geboten. Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Ziff.