Bezüglich der vorerwähnten, bedingt ausgesprochenen Strafe musste bereits ein Widerrufsverfahren durchgeführt werden, wobei auf den Widerruf verzichtet und der Beschuldigte verwarnt wurde (Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 10. April 2019 [pag. 561]). Ebenfalls fällt negativ ins Gewicht, dass betreffend den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmental- Oberaargau vom 10. August 2016 gewährten, bedingten Vollzug nicht weniger als drei Widerrufsverfahren durchgeführt werden mussten (pag.