Wie bereits unter Ziff. 20. hiervor erwogen, liess sich der Beschuldigte bis anhin von den ausgesprochenen und teilweise vollzogenen Sanktionen nicht beeindrucken. Bezüglich der vorerwähnten, bedingt ausgesprochenen Strafe musste bereits ein Widerrufsverfahren durchgeführt werden, wobei auf den Widerruf verzichtet und der Beschuldigte verwarnt wurde (Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 10. April 2019 [pag.