24. Erwägungen der Kammer Gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB darf ein Widerruf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. Vorliegend wurde dem Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Em- mental-Oberaargau vom 10. August 2016 der bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 110.00 (pag. 560 f.) gewährt, wobei die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmental- Oberaargau vom 16. November 2017 um ein Jahr verlängert wurde (pag. 561). Die