Wie die Vorinstanz erachtet auch die Kammer den vorliegenden Sachverhalt als dem Referenzsachverhalt entsprechend, weshalb eine Busse von CHF 200.00 angemessen erscheint. Allerdings ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden (vgl. Ziff. I.6. hiervor) und darf die von der Vorinstanz ausgesprochene Übertretungsbusse von CHF 700.00 nicht übersteigen. Die vorinstanzlich gesprochene Übertretungsbusse von CHF 700.00 ist somit zu bestätigen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 7 Tage festgesetzt (Art. 106 Abs. 2 StGB).