18.1 bis 18.3 hiervor verwiesen. Straferhöhend sind die Vorstrafen des Beschuldigten zu werten, strafmindernd fällt das Geständnis hinsichtlich des Spuckens ins Gewicht. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten neutral aus. Für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum von Kokain sehen die VBRS-Richtlinien bei einer erstmaligen Widerhandlung eine Busse von CHF 200.00 vor (S. 25 VBRS-Richtlinien). Wie die Vorinstanz erachtet auch die Kammer den vorliegenden Sachverhalt als dem Referenzsachverhalt entsprechend, weshalb eine Busse von CHF 200.00 angemessen erscheint.