36 vilklägerin, wobei sie mit dem Kopf gegen die Heizung stiess, und für die Schläge gegen den Hinterkopf der Straf- und Zivilklägerin je eine Busse von CHF 200.00 als angemessen, wovon aufgrund des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs 1/2, ausmachend je CHF 100.00, asperierend zu berücksichtigen sind. Daraus resultiert nach den Tatkomponenten eine Gesamtbusse von CHF 700.00. Hinsichtlich Täterkomponenten wird wiederum auf die Erwägungen unter Ziff. 18.1 bis 18.3 hiervor verwiesen.