So stellt das Anspucken einer Person eine auf den Körper gerichtete Aggression dar, die massiven Ekel hervorruft. Das Handeln des Beschuldigten war insbesondere auch deshalb besonders niederträchtig, weil er wusste, dass dies für die Straf- und Zivilklägerin sehr schlimm ist. Die Kammer veranschlagt für das Anspucken unter Berücksichtigung der unmittelbar folgenden Ohrfeige der Straf- und Zivilklägerin eine Busse von CHF 600.00, wovon CHF 100.00 für die unmittelbare Satisfaktion durch die Ohrfeige in Abzug gebracht werden. Weiter erachtet die Kammer für das Packen und Werfen der Straf- und Zi-