Die VBRS-Richtlinien (S. 46 VBRS-Richtlinien) sehen beim Tatbestand der Tätlichkeit eine Busse von CHF 300.00 bei folgendem Referenzsachverhalt vor: «Der Täter verliert bei einem verbalen Streit in einer Bar die Beherrschung und verpasst dem Opfer eine Ohrfeige». Vorliegend spuckte der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin zunächst an. Dieser Vorfall ist als schwerwiegender als der vorgenannte Referenzsachverhalt einzustufen. So stellt das Anspucken einer Person eine auf den Körper gerichtete Aggression dar, die massiven Ekel hervorruft.