Allerdings ist hierbei die Mehrfachbegehung zu berücksichtigen, von welcher auch die Vorinstanz ausging (vgl. Ziff. I.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Demnach ist für die konkret schwerste Tätlichkeit eine Einsatzstrafe auszufällen, welche sodann für die weiteren Tätlichkeiten sowie die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz angemessen zu erhöhen ist. Die VBRS-Richtlinien (S. 46 VBRS-Richtlinien) sehen beim Tatbestand der Tätlichkeit eine Busse von CHF 300.00 bei folgendem Referenzsachverhalt vor: