21. Gesamtbusse für die Übertretungen und Ersatzfreiheitsstrafe Sowohl für die mehrfachen Tätlichkeiten zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin als auch für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist eine Übertretungsbusse auszufällen. Aufgrund der Gleichartigkeit der Strafart ist eine Gesamtbusse zu bilden. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz bildet der Schuldspruch wegen mehrfachen Tätlichkeiten das schwerste Delikt (S. 41 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 468). Allerdings ist hierbei die Mehrfachbegehung zu berücksichtigen, von welcher auch die Vorinstanz ausging (vgl. Ziff.