mit Urteil vom 10. April 2019 der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental- Oberaargau zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt wurde (pag. 560 ff.). Der Beschuldigte liess sich weder durch die bisher ausgesprochenen Sanktionen noch deren Vollzug von weiterer Delinquenz abbringen. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen sowie in Anwendung der Mischrechnungspraxis (vgl. BGE 134 IV 140 E. 4.4) ist der Strafaufschub zu verneinen. Die Geldstrafe ist zu vollziehen.