Soweit die Geldstrafe betreffend ist demgegenüber festzuhalten, dass sich der Beschuldigte offenbar von den bisher ausgesprochenen Geldstrafen nicht hat beeindrucken lassen. Dem dreiseitigen Strafregisterauszug des Beschuldigten kann entnommen werden, dass er mit Urteilen der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmen- tal-Oberaargau vom 10. August 2016 und vom 16. November 2017 zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen bzw. einer unbedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen, mit Urteil der Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee vom 8. Februar 2018 zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen und letztmalig