35 den (S. 40 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 467 f.). Dem unbedingten Vollzug steht überdies das Verschlechterungsverbot entgegen (vgl. Ziff. I.6. hiervor). Die vorinstanzlich festgelegte Probezeit von vier Jahren ist angesichts der zahlreichen und teils einschlägigen Vorstrafen angezeigt und zu bestätigen. Soweit die Geldstrafe betreffend ist demgegenüber festzuhalten, dass sich der Beschuldigte offenbar von den bisher ausgesprochenen Geldstrafen nicht hat beeindrucken lassen.