Unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 25% für Krankenkasse und Steuern und den Unterstützungsabzügen für seine Partnerin und das minderjährige Kind von je 15% resultiert ein abgerundeter Tagessatz von CHF 80.00 (vgl. hierzu Excel-Tabelle vom 21. September 2022 im Anhang zum Motiv). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, sind die nunmehr beim Götti bestehenden Schulden nicht zu berücksichtigen (pag. 583, Z. 38 ff.; DOLGE, in: Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N. 83 zu Art. 34 StGB).