34 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte erzielt gemäss eingereichtem Lohnausweis ein monatliches Nettoerwerbseinkommen von CHF 4'150.00 inklusive Kinderzulage (pag. 607; pag. 582, Z. 38 ff.), seine Partnerin erhält monatlich CHF 2'000.00 Arbeitslosenentschädigung (pag. 589, Z. 1 ff.). Unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 25% für Krankenkasse und Steuern und den Unterstützungsabzügen für seine Partnerin und das minderjährige Kind von je 15% resultiert ein abgerundeter Tagessatz von CHF 80.00 (vgl. hierzu Excel-Tabelle vom 21. September 2022 im Anhang zum Motiv).