Die einschlägigen Vorstrafen bzw. erneute Delinquenz auf gleichem Gebiet indizieren eine besondere Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit und wirken sich straferhöhend aus. Mit der Vorinstanz erachtet die Kammer eine Erhöhung um sechs Tagessätze als angezeigt, so dass für das nach dem 10. April 2019 begangene Delikt eine Geldstrafe von 24 Tagessätzen resultiert. 19.3 Addition Die unter Ziff. 19.2.1 hiervor festgesetzte Zusatzstrafe sowie die Strafe für das nach dem Ersturteil begangene Delikt (Ziff. 19.2.2 hiervor) sind nun zu addieren (16 Tage + 24 Tage).