34 oder erleichternden Umstände erkannte (S. 38 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 465). Auch mit Blick auf die VBRS-Richtlinien (S. 10 VBRS-Richtlinien) erscheint eine Strafe von 18 Tagessätzen als angemessen. Die subjektiven Tatkomponenten fallen neutral ins Gewicht, für die Täterkomponente wird wiederum auf die Erwägungen unter Ziff. 18.1 bis 18.3 hiervor verwiesen. Die einschlägigen Vorstrafen bzw. erneute Delinquenz auf gleichem Gebiet indizieren eine besondere Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit und wirken sich straferhöhend aus.