Strafmindernd fällt vorliegend das Geständnis betreffend die Beschimpfung ins Gewicht, demgegenüber wirken sich die Vorstrafen straferhöhend aus. Jedoch ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich nicht um einschlägige Vorstrafen handelt. Damit wirken sich die Täterkomponenten nicht wesentlich, aber doch insgesamt im Umfang von zwei Tagessätzen straferhöhend aus, so dass eine provisorische Gesamtstrafe von 23 Tagessätzen resultiert. Die provisorische Gesamtstrafe von 23 Tagessätzen ist im Umfang von ca. 2/3, ausmachend 16 Tagessätze, zur Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe zu asperieren.