Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich allesamt neutral aus. Entgegen der Vorinstanz ist die Strafe allerdings nicht vollumfänglich, sondern praxisgemäss im Umfang von ca. 2/3, ausmachend 3 Tagessätze, asperierend zu berücksichtigen. Vor Berücksichtigung der Täterkomponenten resultiert eine provisorische Gesamtstrafe von 21 Tagessätzen. Bezüglich Täterkomponenten wird auf die Ausführungen in Ziff. 18.1 bis 18.3 hiervor verwiesen. Strafmindernd fällt vorliegend das Geständnis betreffend die Beschimpfung ins Gewicht, demgegenüber wirken sich die Vorstrafen straferhöhend aus.