Mit Blick auf die konkreten Umstände und unter Berücksichtigung der subjektiven Tatkomponenten erachtet die Kammer eine Strafe von 18 Tagessätzen als angemessen. Für die Beschimpfung der Straf- und Zivilklägerin ist mit Blick auf die VBRS- Richtlinien (S. 48 VBRS-Richtlinien) und der Tatsache, dass von einem leichten Verschulden auszugehen ist, mit der Vorinstanz eine Strafe von fünf Tagessätzen angemessen. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich allesamt neutral aus.