Obwohl angesichts des weiten Strafrahmens von einem leichten Verschulden auszugehen ist, erachtet die Kammer die von der Vorinstanz angenommenen 15 Tage als zu milde, zumal das Unbrauchbarmachen eines Mobiltelefons im Vergleich zum Referenzsachverhalt (Zerkratzen des Lacks eines fremden Personenwagens) schwerer wiegt und Unwägbarkeiten (Ersatzbeschaffung Gerät, Neukonfiguration, App-Neuinstallationen, Datenwiederherstellung) nach sich zieht. Mit Blick auf die konkreten Umstände und unter Berücksichtigung der subjektiven Tatkomponenten erachtet die Kammer eine Strafe von 18 Tagessätzen als angemessen.