In casu ist keine besondere Verwerflichkeit ersichtlich, die Sachbeschädigung erfolgte zudem im Rahmen eines dynamischen Geschehens. Obwohl angesichts des weiten Strafrahmens von einem leichten Verschulden auszugehen ist, erachtet die Kammer die von der Vorinstanz angenommenen 15 Tage als zu milde, zumal das Unbrauchbarmachen eines Mobiltelefons im Vergleich zum Referenzsachverhalt (Zerkratzen des Lacks eines fremden Personenwagens) schwerer wiegt und Unwägbarkeiten (Ersatzbeschaffung Gerät, Neukonfiguration, App-Neuinstallationen, Datenwiederherstellung) nach sich zieht.