33 Richtlinien; Stand vom 1. Januar 2019, gleichlautend vom 1. Januar 2021) verwiesen, die als Orientierungshilfe dienen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 4.3.). In casu ist keine besondere Verwerflichkeit ersichtlich, die Sachbeschädigung erfolgte zudem im Rahmen eines dynamischen Geschehens.