Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Hinsichtlich der Sachbeschädigung hat die Vorinstanz zutreffend auf den Referenzsachverhalt gemäss S. 47 der Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend VBRS-