O., N. 541]). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, bildet vorliegend der dem Strafbefehl vom 10. April 2019 zugrunde liegende Schuldspruch wegen versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte das schwerste Delikt (S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 466). Die festgelegte Geldstrafe von 30 Tagessätzen ist als Einsatzstrafe um die Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt.