19.2.1 Einsatzstrafe und Asperation Um die Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 10. April 2019 bilden zu können, ist in einem ersten Schritt festzustellen, welches Delikt die schwerste Straftat darstellt (bei gleicher abstrakter Strafdrohung kann es die konkret schwerste Tat, bei gleicher konkreter Schwere die zeitlich erste Straftat sein [HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, a.a.O., N. 541]).