49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe zu bilden. Danach wird das Delikt nach der rechtskräftigen Verurteilung beurteilt, indem für dieses eine unabhängige Strafe festgesetzt wird, welche schliesslich zur Zusatzstrafe zu addieren ist (vgl. ausführlich dazu HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, a.a.O., N. 549 ff. mit Verweis auf BGE 142 IV 265 und BGE 145 IV 1). 19.2 Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 10. April 2019 19.2.1 Einsatzstrafe und Asperation