32 18.4 Fazit Täterkomponenten Die mehrfachen und teils einschlägigen Vorstrafen wirken sich vorliegend straferhöhend aus. Wie die Vorinstanz erachtet die Kammer eine Erhöhung um 3.5 Monate als angemessen. Nach Berücksichtigung der Täterkomponente resultiert eine Gesamtfreiheitsstrafe von 22 Monaten. Nachdem es das Verschlechterungsverbot zu beachten gilt (vgl. Ziff. I.6. hiervor), ist es der Kammer allerdings verwehrt, die von der Vorinstanz festgesetzte Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu erhöhen.