Die versuchte sexuelle Nötigung und die Sachbeschädigung bestritt er nach wie vor. Das Geständnis hinsichtlich der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz vermag allerdings – in Anbetracht der zuvor hartnäckig vorgebrachten Behauptung, wonach er nicht gefahren sei und aufgrund der erdrückenden Beweislast – keine Strafminderung zu begründen. Einsicht und Reue sind nicht auszumachen. Zwar hat sich der Beschuldigte seit seiner letzten Verurteilung nichts mehr Zuschulden kommen lassen, allerdings rechtfertigt dies keine Strafminderung. 18.3 Strafempfindlichkeit Der Beschuldigte ist nunmehr Vater einer Tochter (pag.