18.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte verhielt sich nach der Tat und im Strafverfahren grundsätzlich korrekt und anständig, was von ihm aber auch erwartet werden darf und neutral zu werten ist. Der Beschuldigte war oberinstanzlich zusätzlich zum Anspucken und zur Beschimpfung der Straf- und Zivilklägerin sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz auch geständig bezüglich der qualifizierten Verkehrsregelverletzung und des Führens eines Personenwagens ohne Berechtigung. Die versuchte sexuelle Nötigung und die Sachbeschädigung bestritt er nach wie vor.