Die mehrfachen und – zumindest im Bereich der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz – einschlägigen Vorstrafen (pag. 351 ff.) wirken sich demgegenüber straferhöhend aus. So finden sich im Strafregister drei einschlägige Verurteilungen, unter anderem wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, einfacher Verletzung der Verkehrsregeln, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration; mehrfach), grober Verkehrsregelverletzung sowie Nichtabgabe von Ausweisen und / oder Kontrollschildern.